Allgemeines zum Erwerb von Waffen

Jeder unbescholtene Schweizer-Bürger und Ausländer mit C Aufenthaltsbewilligung kann mit dem vollendetem 18. Altersjahr, sofern keine Hinderungsgründe bestehen (siehe "Bundesgesetz über Waffen") oder Bürger einer dieser Staaten ist:

Serbien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Mazedonien, Türkei, Sri Lanka, Algerien und Albanien, Waffen und Munition erwerben.

Auszug aus dem "Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition

Folgende Waffen sowie ihre wesentlichen Bestandteile dürfen ohne Waffenerwerbsschein erworben werden:

  1. Einschüssige und mehrläufige Jagdgewehre sowie Nachbildungen von einschüssigen Vorderladern
  2. vom Bundesrat bezeichnete Handrepetiergewehre, die im ausserdienstlichen und sportlichen Schiesswesen der nach dem Militärgesetz vom 3. Februar 1995 anerkannten Schiessvereine sowie für Jagdzwecke im Inland üblicherweise verwendet werden
  3. Einschüssige Kaninchentöter

Für den Erwerb von Faustfeuerwaffen, Selbstlade- Gewehre und Flinten, sowie für Langwaffen mit Vorderschaft (Pump-Action) oder Unterhebel Repetier System, benötigen Sie einen Waffen-Erwerbsschein.

Dieser kann unter Vorlage eines Strafregisterauszugs, bei jedem Polizeiposten oder der zuständigen Kantonaler Fachstelle Waffen beantragt werden.